Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) SOLAR ENERGIE Handel GmbH
Einleitungstext: SOLAR ENERGIE Handel GmbH bieten Photovoltaik Komponenten (Teile einer Photovoltaik-Anlage), aufgrund der Vorgaben des Kunden, entweder mit Lieferung oder zur Selbstabholung, an. Der Kunde selbst ist für die professionelle und fachgerechte Planung und Montage der Photovoltaik Anlage, anhand der technischen Bedingungen vor Ort, Schutzbestimmungen und gesetzlichen Vorgaben, sowie für die Beauftragung eines Fachbetriebes bzw. der geeigneten Gewerke (z B Photovoltaik Montagebetrieb, Dachdecker, zugelassener Elektriker) verantwortlich. SOLAR ENERGIE Handel GmbH haftet nur für die Lieferung der einzelnen, bestellten Teile gemäß Kundenvorgabe, nicht für Planung, Montage und Vollständigkeit der kompletten Photovoltaik Anlage.
§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich
(1) Die Firma SOLAR ENERGIE erbringt alle Leistungen auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Sie gelten für alle Rechts- und Geschäftsbeziehungen der Firma SOLAR ENERGIE mit ihren Kunden, soweit
schriftlich nichts anderes vereinbart ist.
(2) Diese Bedingungen unterscheiden
a) Unternehmer (§ 14 BGB) aus dem In- und Ausland, sonstige juristische Personen des privaten und des
öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliches Sondervermögen („Geschäftskunden“)
b) sonstige Kunden aus dem In- und Ausland („Verbraucher“)
Im Übrigen gelten die Bedingungen für alle Kunden („Kunden“)
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte und
Geschäftsbeziehungen mit demselben Geschäftskunden auch ohne erneute Einbeziehung als vereinbart.
(4) Der Einbeziehung von abweichenden Bedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
(5) Soweit unsere Geschäftsbedingungen keine wirksamen Regelungen enthalten, sind ausschließlich die
gesetzlichen Bestimmungen anwendbar. Das gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos Lieferungen an diesen ausführen.
Hierin liegt keine Anerkenntnis dieser Bedingungen.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Alle Angebote der Firma SOLAR ENERGIE sowie damit verbundene Unterlagen und Informationen sind
unverbindlich und freibleibend.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch die verbindliche Bestellung des Kunden und durch die schriftliche Bestätigung des Auftrags durch die Firma SOLAR ENERGIE oder die Erbringung einer durch den Kunden beauftragten (Teil-)Leistung zustande. Die verbindliche Bestellung kann entweder durch die unterschriebene Rücksendung eines Angebots, einen per E-Mail oder telefonischen erteilten Auftrag erfolgen, oder durch die Annahme eines Angebots mit der Überweisung mit der Referenznummer im Verwendungszweck der Überweisung. Der Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn SOLAR ENERGIE den Auftrag entweder mit einer Auftragsbestätigung, Proforma-Rechnung (Proforma Invoice) oder Rechnung bestätigt.
(3) Mündliche Abreden außerhalb dieses Vertrages sind unwirksam.
(4) Soweit unsere Angestellten, die nicht allgemein vertretungsbefugt sind (Geschäftsführer, Prokuristen),
Erklärungen abgeben, werden diese erst durch schriftliche Bestätigung eines Vertretungsberechtigten
verbindlich.
(5) Offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Druck- und Rechenfehler, welche uns bei der Erstellung eines
Angebotes oder einer Auftragsbestätigung unterlaufen, sind für uns nicht verbindlich.
§ 3 Preise
(1) Angegebene Preise sind tagesgültig. Wir berechnen die Preise nach unserer am Tage des Angebots gültigen
Preisliste, soweit nicht andere Preise schriftlich vereinbart sind. Die Preise verstehen sich ab angegebener
Lageranschrift bzw. ab angegebenen Ausgangslager (falls keine andere Lageranschrift angegeben ist, gilt als Lageranschrift der Firmensitz von
SOLAR ENERGIE zuzüglich Transportverpackung, Verladung, Fracht und Mehrwertsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe.
(2) Erhöhen unsere Zulieferer nach Abschluss des Vertrages mit unserem Kunden in einer rechtlich nicht zu
beanstandenden Weise ihren Preis, so sind wir berechtigt, auch unserem Kunden gegenüber eine
entsprechende Erhöhung des vereinbarten Preises zu verlangen. Sollte der Kunde die Preiserhöhung nicht
akzeptieren, so hat der Kunde das Recht vom Vertrag zurückzutreten. In dem Fall müsste bereits ausgelieferte
Ware an SOLAR ENERGIE zurückgesendet werden und bereits erhaltene Zahlungen werden an den Kunden
zurückgezahlt. Entsprechendes gilt für den Fall einer Erhöhung der Mehrwertsteuer. Das Recht zur Preisanpassung gilt nicht, wenn die Lieferung oder Fertigstellung innerhalb von zwölf Monaten nach Vertragsschluss erfolgen sollte oder wenn wir über unsere bereits zugestellte Lieferung (z B ausgelieferte Ware) und bereits ausgeführte Leistung bereits eine Rechnung erstellt haben.
(3) Zahlungen sind frei Zahlstelle des Auftragnehmers zu leisten.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Lieferungen und Leistungen der Firma SOLAR ENERGIE erfolgen grundsätzlich nachfolgenden
Zahlungsbedingungen:
100% Vorkasse vor Lieferung (Lieferung nach vollständigem Zahlungserhalt)
Eine Belieferung auf Rechnung ist nur möglich, sofern dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart worden ist.
(2) Rechnungsbeträge müssen spätestens 3 Tage nach Zugang der Rechnung auf einem auf der Rechnung
angegebenem Konto gutgeschrieben sein, sofern nichts anderes auf der Rechnung vermerkt ist. Nach
erfolglosem Ablauf dieser Frist tritt ohne weitere Mahnung Verzug (§ 286 II Nr.2 BGB) ein.
(3) Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb des Zahlungsziels, so ist die SOLAR ENERGIE berechtigt, Verzugszinsen in
der gesetzlich vorgesehenen Höhe zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt
vorbehalten.
(4) Nach Abschluss des kaufmännischen Mahnverfahrens ist der Auftragnehmer berechtigt, den
Forderungseinzug an Dritte zu übergeben. Der Kunde trägt in diesem Fall die für den Forderungseinzug
üblichen Gebühren als Verzugsschaden.
(5) Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Ein
Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn es auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht, aus
dem sich unser Zahlungsanspruch ergibt.
§ 5 Lieferungen und Leistungen
(1) Inhalt und Umfang der von der Firma SOLAR ENERGIE geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben
sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung, Proforma-Rechnung (Proforma-Invoice) oder Rechnung der Firma
SOLAR ENERGIE.
(2) Die Lieferungen erfolgen nach den Allgemeinen deutschen Speditionsbedingungen (ADSp) oder den Bedingungen des beauftragten Paketdienstes (z B DHL, GLS etc.).
(3) Sofern sich aus unseren Auftragsbestätigungen nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab unserem Geschäftssitz
vereinbart. Die Kosten und die Gefahr des Transportes gehen zu Lasten des Kunden (bei Unternehmern gem. §1 (2) a.) Eine Transportversicherung in vollem Wertumfang, die über die gesetzliche Transportversicherung der Spedition oder des Paketdienstes (DHL, GLS) hinausgeht, schließen wir allein auf rechtzeitig geäußerten Wunsch und auf Kosten des Kunden ab.
(4) Teillieferungen bzw. Teilleistungen sind zulässig. Teilleistungen gelten als einzelnes Geschäft und können
gesondert in Rechnung gestellt werden.
(5) Liefer- und Leistungstermine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich als
verbindlich vereinbart. Ferner gelten alle Liefertermine vorbehaltlich der rechtzeitigen Selbstbelieferung von
der Firma SOLAR ENERGIE. Wird ein schriftlich vereinbarter Liefer- oder Leistungstermin nicht eingehalten und
hat der Kunde eine angemessene Nachfrist gesetzt, so kann er nach dessen fruchtlosem Ablauf vom Vertrag
zurücktreten.
(6) Höhere Gewalt und Ereignisse, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern (z. B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Witterungseinflüsse oder Verkehrsstörungen, Verzögerungen von seiten des Vorlieferanten/Herstellers/Ausgangslagers/Spedition/Paketdienstes in der Belieferung von Modulen/ Wechselrichtern oder anderen Photovoltaik Komponenten, Krieg oder hoheitliche Anordnungen, Vulkanausbruch, Erdbeben, Pandemien, Flutkatastrophen, Überschwemmungen, Zuliefererprobleme usw. ), die Leistung zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu erbringen, berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ein Liefer- oder Leistungsverzug auf einer von uns
zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Daneben ist die
Schadenersatzhaftung auf einen vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Bei Waren, die per Spedition geliefert werden (z B Paletten), erfolgt die Lieferung „frei Bordsteinkante“, also bis zu der der Lieferadresse nächst gelegenen öffentlichen Bordsteinkante, sofern sich aus der Auftragsbestätigung, Proforma-Rechnung (Proforma-Invoice) oder Rechnung von SOLAR ENERGIE nichts anderes ergibt und sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Lang Gut (z B Aluminium Profile) ist der Kunde für die Annahme vom LKW zuständig (in den meisten Fällen helfen die LKW Fahrer beim Abladen, allerdings kann es manchmal Ausnahmen geben).
(9) Bei Selbstabholung informiert SOLAR ENERGIE den Kunden zunächst per E-Mail darüber, dass die von ihm bestellte Ware zur Abholung bereitsteht. Nach Erhalt dieser E-Mail kann der Kunde die Ware nach Absprache beim angegebenen Abhollager abholen. In diesem Fall werden keine Versandkosten, allerdings kann in Einzelfällen eine Packpauschale oder Lagergebühr, die im Auftrag vorher vereinbart wird, berechnet werden, berechnet.
(8) SOLAR ENERGIE tätigt neben der Warenlieferung keine Installationsleistungen für Kunden. Sofern Installationsleitungen mit der von SOLAR ENERGIE gelieferten Waren ausgeführt werden, so werden diese nicht von SOLAR ENERGIE, sondern entweder vom Kunden selbst oder über einen externen Installateur ausgeführt. Für die Installation der gelieferten Waren übernimmt SOLAR ENERGIE keine Haftung und keine Gewährleistung.
(9) Wird SOLAR ENERFGIE durch einen Zulieferanten nicht oder mit anderer Ware als für diesen Auftrag bestellt
beliefert, so kann SOLAR ENERGIE von dem Vertragspartner die Änderung des Auftrages verlangen oder vom
Vertrag zurücktreten. Eine Änderung des Vertrages ist jedoch nur möglich, wenn vergleichbare Ware mit
mindestens gleich hoher Qualität (z B bauähnliche Module mit gleicher Leistung) angeboten werden. Kommen
beide Parteien bei Abweichungen nicht zu einer Einigung, so kann jeder für sich vom Vertrag zurücktreten.
Kommt es zur Auflösung oder Änderung des Vertrages, so hat der Käufer nicht das Recht andere Forderungen
gegen SOLAR ENERGIE geltend zu machen.
§ 6 Annahme der Lieferung bzw. Leistung
Der Kunde ist zur Annahme der Lieferung bzw. zur Entgegennahme der Leistung verpflichtet. Gerät er in
Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens zu verlangen (z B bei mehrfachen Anfahrten der Spedition).
§ 7 Prüfung der Lieferung
Der Geschäftskunde hat die Lieferung unverzüglich auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den
Lieferpapieren und auf von außen erkennbare Mängel zu untersuchen und erkennbare Abweichungen und
Mängel unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei der Anlieferung erkennbarer Transportschäden oder
Fehlmengen sind darüber hinaus auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmens gemäß § 438
HGB zu vermerken. Soweit eine Beanstandung nicht innerhalb von 7 Werktagen ab Eingang beim Kunden
erfolgt, gilt die Lieferung als vertragsgemäß, es sei denn, die Abweichung war trotz sorgfältiger Untersuchung
nicht erkennbar.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen vor. Die Einstellung einzelner
Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den
Eigentumsvorbehalt nicht auf. Die Vorbehaltsware dient in diesem Fall der Sicherung unserer Ansprüche aus
dem Kontokorrent.
(2) Ein Schadensfall ist uns unverzüglich anzuzeigen. Sofern der Kunde die Vorbehaltsware versichert hat,
werden uns Forderungen aus dem Versicherungsvertrag hiermit bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen
aus der Geschäftsverbindung abgetreten.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu üblichen
Geschäftsbedingungen unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
(4) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, steht uns das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert
der anderen Ware und dem Verarbeitungswert zu.
Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte
Ware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, (z.B. Installation der Solaranlage mit dem Dach), so erwerben
wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen
verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die
Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt
als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
(5) Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer
oder Dritte erwachsen, in Höhe des Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen an uns
ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder
Verbindung weiterverkauft worden ist. Trifft der Kunde mit seinem Abnehmer eine Kontokorrentvereinbarung,
die die Forderung aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware in einer Kontokorrentforderung
aufgehen lässt, so gilt die Forderung, die zugunsten des Kunden aus dem Kontokorrentverhältnis entsteht, in
Höhe unserer Forderung als an uns abgetreten. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung dienen in
demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt,
Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen.
(6) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen. Auf unser Verlangen hat der Kunde alle erforderlichen Auskünfte über den
Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und Miteigentumsanteile sowie über die gemäß Abs. (5)
an uns abgetretenen Forderungen zu erteilen und uns Zutritt zu seinen Lagern zwecks Besichtigung und
Abtransport der Vorbehaltsware zu gewähren.
(7) Gerät der Kunde mit Zahlungen in Verzug, die 10 % unserer Forderungen erreichen, sind wir berechtigt, die
Weiterveräußerung und Wegschaffung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu untersagen und
diese zurückzunehmen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware gilt als Rücktritt vom Vertrag. Ebenso sind wir
berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen. Für diesen Fall ist der Kunde unverzüglich verpflichtet,
seine Abnehmer von der Abtretung der Forderungen an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung
erforderlichen Angaben bekannt zugeben sowie die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als
der realisierbare Nettowert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt;
die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Gewährleistung
(1) Bei Geschäftskunden setzen Mangelanspruche voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Der Kunde hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung zu untersuchen. Er hat alle
offensichtlichen Mängel gleich welcher Art binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor
Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung schriftlich anzuzeigen. Nicht
offensichtliche Mängel sind von Kunden unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf
eines Jahres ab Anlieferung schriftlich zu rügen. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als
genehmigt.
(3) Der Verkauf von gebrauchten Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.
(4) Die Haftung für Mängel entfällt gegenüber Unternehmern, wenn der Kunde oder die zur Abnahme
berechtigte Person die Ware mit anderen Waren vermengt oder verändert oder vermengen oder verändern
lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Vermengung oder Veränderung den Mangel nicht
herbeigeführt hat.
(4) Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge kann der Kunde zunächst Nacherfüllung verlangen, d.h.
Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wir haben das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der
Kunde Unternehmer, leistet die Firma SOLAR ENERGIE Nacherfüllung nur in Form der Lieferung einer
mangelfreien Sache. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des
Kaufpreises (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt). Die Nachbesserung ist
fehlgeschlagen, wenn und soweit eine uns zur Nacherfüllung gesetzte jedoch angemessene Frist ergebnislos
verstrichen ist. Tritt der Kunde nach fehlgeschlagener Nacherfüllung vom Vertrag zurück oder erklärt er die
Minderung, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Die Voraussetzungen für
die Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen sich nach § 323 BGB.
(5) Mangelansprüche eines Unternehmers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Auf Schadenersatz
gerichtete Mängelanspruche verjähren ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn, dass der Schaden auf vorsätzlicher
oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der ADSp, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der
Firma SOLAR ENERGIE beruht, dass der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt,
oder dass die Firma SOLAR ENERGIE den Mangel arglistig verschwiegen hat.
§ 10 Haftung
(1) Außerhalb zwingender gesetzlicher Vorgaben (zum Beispiel unbeschränkte Haftung für Personenschäden,
Produkthaftung) haftet die Firma SOLAR ENERGIE, ihre Mitarbeiter und in die Vertragsabwicklung einbezogene
Dritte (§ 3 Nr. 5) nur im Rahmen dieser Bedingungen.
(2) Die Firma SOLAR ENERGIE haftet, soweit Schäden nicht auf der Verletzung einer vertragswesentlichen
Pflicht („Kardinalpflicht“) beruhen, nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen.
(3) Soweit die zurechenbare Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht auf einfacher Fahrlässigkeit beruht,
haftet die Firma SOLAR ENERGIE auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
(4) Eine Haftung ist ausgeschlossen, soweit der Kunde, zum Beispiel durch Verletzung einer seiner vertraglichen
Mitwirkungspflichten oder Obliegenheiten, den Schaden mit verursacht hat. Im Zweifel hat der Kunde einen
entsprechenden Nachweis über die Erfüllung dieser Pflichten zu erbringen.
(5) Eine Haftung ist ausgeschlossen, soweit der entstandene Schaden versicherbar und im Verkehrskreis des
Kunden üblicherweise durch den Kunden versichert wird.
(6) Eine Haftung ist ferner ausgeschlossen, soweit Schäden aus Störungen und Ausfallen entstanden sind, die
außerhalb des Verantwortungsbereiches der Firma SOLAR ENERGIE liegen. Dies gilt insbesondere für Schäden,
die auf Fehler und Mängel an Produkten Dritter, welche von der Firma SOLAR ENERGIE im Rahmen ihrer
Leistungen bereitgestellt werden, zurückzufuhren sind, es sei denn, der Fehler oder Mangel hatte vor
Leistungserbringung durch die Firma SOLAR ENERGIE erkannt werden müssen.
(7) Bei Garantien/Gewährleistung beschränkt sich jeder Anspruch nur auf die durch den Hersteller zugesagten
Garantieleistungen. Bei Solarmodulen, Wechselrichtern, Lader-Reglern, Speichersystemen (z B Batterien) gelten die Garantiebedingungen der Hersteller.
§ 11 Änderungsvorbehalt
(1) Die Firma SOLAR ENERGIE ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden,
Preislisten und Leistungsbeschreibungen unter den Voraussetzungen des § 11, Nr. 2-3 zu ändern.
(2) Änderungen oder der Hinweis, wo die Änderungen zu finden sind, werden dem Kunden schriftlich oder per
E-Mail mitgeteilt.
(3) Die aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auf der Webseite www.PHOTON-SOLAR.shop (oder www.SE-Handel.de) eingesehen werden oder auf elektronischem Wege (z. B. als PDF Datei) angefordert werden.
§ 12 Veränderte Verhältnisse beim Vertragspartner
(1) Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners wesentlich, verfügt er außerhalb des
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs über Ware, die wir unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben oder löst er
sein Unternehmen auf, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen sofort füllig zu stellen, Wechsel auf Kosten
des Vertragspartners zurückzukaufen und nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsgestellung weiterzuliefern.
(2) Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Vertragspartners oder bei Beantragung eines Insolvenz oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder die
vorstehenden Rechte geltend zu machen oder gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag
zurückzutreten.
§ 13 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit der Vertragspartner Geschäftskunde (§ 1 Nr.2) ist, der Sitz der
Firma SOLAR ENERGIE Handel GmbH (Humboldtstr. 25a, 21509 Glinde, Deutschland).
(2) Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragspartner zueinander gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf ist
ausgeschlossen.
(3) Verhandlungssprache ist deutsch.
§ 14 Alternative Streitbeilegung
(1) Die EU-Kommission stellt im Internet unter folgendem Link eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr
Diese Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist.
(2) SOLAR ENERGIE ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.
§15 Widerrufsrecht
Verbrauchern steht das gesetzliche Widerrufsrecht wie in der Widerrufsbelehrung beschrieben zu.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Soweit nach diesen AGB oder nach einem Vertrag, der diese AGB einbezieht, eine Erklärung „schriftlich“
oder in „Schriftform“ abzugeben ist, muss diese Erklärung von dem Aussteller eigenhändig durch
Namensunterschrift unterzeichnet und der anderen Vertragspartei als Email Scan, Brief oder als Telefax übermittelt werden. Das gilt insbesondere bei Abweichungen der AGB.
(2) Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem Vertragsverhältnis bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung der Firma SOLAR ENERGIE. § 354 a HGB bleibt unberührt.
(3) Änderungen, Zusätze und Ergänzungen der zum Vertrag gehörenden Bedingungen gelten nur, soweit diese
ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.
Angestellte oder sonstige Vertreter der Firma SOLAR ENERGIE sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden
oder Änderungen zu den vertraglichen Bedingungen zu treffen.
Glinde, Deutschland, 23.03.2022
SOLAR ENERGIE Handel GmbH
Geschäftsführer Alexander Kliesch
Humboldtstr. 25a
21509 Glinde
Deutschland
AGBs zum Herunterladen: PDF-Download